Heinz-Galinski-Straße 1
13347 Berlin
Deutschland
<p>Das erste Krankenhaus der Jüdischen Gemeinde zu Berlin wurde 1756 in der Oranienburger Straße eröffnet. Zuvor wurden Kranke im sog. Hekdesch beherbergt und gepflegt. 1796 ist das Krankenhaus von der Kapazität mit der Charitè vergleichbar, was ihm den Namen „kleine Charité“ einbringt. Im Jahr 1857 beschloss die Jüdische Gemeinde einen Neubau, weil die räumlichen Kapazitäten nicht mehr ausreichten. Das neue Krankenhaus wurde 1861 in der Auguststraße eröffnet. Nachdem auch in diesem Haus der Platz nicht mehr ausreichte, wurde 1914 weiteres Krankenhaus der Jüdischen Gemeinde „am Rande der Stadt“ im Bezirk Wedding eröffnet. Es wurde in den folgenden Jahren Zeuge des traurigsten Kapitels seiner Geschichte. Mit der Machtergreifung der Nationalsozialisten begann die Verfolgung der Juden, jüdischen Ärzten wurde die Approbation entzogen. Neben der medizinischen Versorgung diente das Jüdische Krankenhaus als Sammellager und Zwischenstation für die Transporte von Juden in Konzentrationslager. Es wurde jedoch auch zur Zufluchtsstätte für Untergetauchte. Bei der Befreiung des Krankenhauses im Jahr 1945 versteckten sich schätzungsweise 800 bis 1.000 Menschen innerhalb seiner Mauern. Trotz der tragischen Ereignisse überstand das Jüdische Krankenhaus Berlin den Naziterror als einzige jüdische Institution in ganz Deutschland. Es ist die älteste Einrichtung, die von Menschen jüdischen Glaubens in Berlin geschaffen wurde und bis heute in gleicher Funktion besteht. Nach 1945 funktionierte das Krankenhaus gemäß seiner Bestimmung, jedoch konnte die geschwächte Jüdische Gemeinde das Krankenhaus aus eigener Kraft nicht mehr betreiben. Seit 1963 ist das Krankenhaus eine gemeinnützige "Stiftung des bürgerlichen Rechts". Heutzutage symbolisiert das Krankenhaus die Höhen und Tiefen der deutsch-jüdischen Geschichte und Kultur und ist eine wichtige medizinische Einrichtung Berlins in einem historisch bedeutenden Umfeld. </p>
Wie bei allen anderen „Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen“ sind nach § 62 des deutschen Urheberrechtsgesetzes (UrhG) keine Änderungen am eigentlichen Werk zulässig.
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