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<p>Bekanntmachung.-Um dem immer mehr &uuml;berhand nehmenden allgemein verbotenen und den ordentlichen Handel beeintr&auml;chtigenden Hausierhandel der Juden in N&ouml;rdlingen Einhalt zu tun, sieht sich das k&ouml;nigl. Polizei-Kommissariat auf h&ouml;chsten Befehl des k&ouml;nigl. General-Kommissariats veranlasst,die fr&uuml;here Verordnung des ehemaligen General-Kommissariats der schw&auml;b. Provinz vom 24. August 1903 durch folgende Bekanntmachung zu erneuern.1.Den Juden wird das ohnehin allgemein verbotene Hausieren mit Waren aller Art in der Stadt N&ouml;rdlingen auf das strengste untersagt, und zwar bei 5 Gulden im ersten Betrettungsfall, und wenn das bestrafte Individuum zum zweitenmal betreffen wird, wird obige Geldstrafe noch mit Konfiskation s&auml;mtlicher Waren vermehrt, und zwar zum Besten des Lokalarmenfonds.2.In Ansehung des Handels mit G&uuml;tern bleibt es ohnehin bei den desfallsigen allerh&ouml;chsten Verordnungen.3.Au&szlig;er den Messen Jahr-,Ross-und Viehm&auml;rkten in der Stadt,welche sie besuchen d&uuml;rfen,wird ihnen daselbst kein anderer Handel als mit alten Kleidern,Gold,Silber,Perlen und Pretiosen gestattet.4 Es ist ihnen keine Niederlage von neuen Waren in der Stadt erlaubt, und zu diesem Ende werden ihre Kammern und Wohnungen unvermutet untersucht, die darin gefundenen neuen Waren hinweggenommen, und zum Besten des Armenfonds konfisziert werden.5.Zur Hinwegschaffung solcher dermal bestehenden Warenlager wird ein peremptorischer Termin von acht Tagen gegeben, innerhalb welchem auch jene B&uuml;rger, bei welchen Juden Lager haben, davon die Strafe die Anzeige beim k&ouml;niglichen Polizei-Kommissariat zu machen verpflichtet sind. Das k&ouml;nigl. Polizei-Kommissariat wird &uuml;ber der genauen Befolgung dieser Verordnungen strenge wachen, und alle Mittel anwenden,um die denselben Entgegenhandelnde ausfindig zu machen. Sollte jedoch ein oder der andere der Aufmerksamkeit zu entgehen wissen, so wird es jedem redlichen Bewohner N&ouml;rdlingens, dem zugleich nebst Verschweigung seines Namens ein Drittheil der Geldstrafe als Belohnung zug..</p>

Medien
Bekanntmachung - Hausierverbot für Juden 1812
Amtliche Bekanntmachung des Königlich Bairisches Polizei - Commissariats im Auftrag der Stadt Nördlingen zum Hausierverbot für Juden im Januar 1812
Aufnahmedatum
1812
Fotografiert von
Peter Karl Müller, Kirchheim am Ries
ggf. Urheber / Künstler
Stadt Nördlingen - Königlich Bairisches Polizei - Commissariat
PKM
Bildquelle (Woher stammt das Bild)
Private Sammlung
Breite
3717
Höhe
6323
Lizenz
CC BY-SA 4.0
Beschreibung
Amtliche Bekanntmachung des Königlich Bairisches Polizei - Commissariats im Auftrag der Stadt Nördlingen zum Hausierverbot für Juden im Januar 1812
Mimetype
image/jpeg
Redaktionell überprüft
Aus

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